Allgemeine Geschäftsbedingungen

Edersound / Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von Edersound Veranstaltungstechnik für Verkauf, Vermietung und Veranstaltungsdurchführung.

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Auftragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Edersound und ihren Vertragspartner, die Sach- und Dienstleistungen von Edersound in Anspruch nehmen
  2. Die Begriffe "Auftrag, Auftraggeber und Auftragnehmer" sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen.
    "Auftrag" bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf jeweiligen Vertragstyp, "Auftraggeber" denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat, "Auftragnehmer" denjenigen, der die Hauptleistung schuldet.
  3. Der Auftragerteilung liegt die Abgabe eines Angebotes durch den Auftragnehmer zugrunde. Die Angebote von Edersound sind grundsätzlich freibleibend.
  4. Nur schriftliche erteilte Aufträge oder Auftragsänderung sind verbindlich. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail stehen dem gleich.
  5. Der Auftrag oder die Auftragsänderung ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu betätigen. Bei Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist das Original Edersound unverzüglich auf dem Postweg zuzustellen.
  6. Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragpartnern haben nur Gültigkeit, soweit Edersound sie schriftlich anerkennt.

II. Lieferfristen, Termine, Verzug

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich.
    Von einer zu befürchteten Lieferverzögerung muß der Auftragnehmer unverzüglich Kenntnis geben.
  2. Die von Edersound bestätigten Liefertermine beziehen sich auf Zeitpunkt der Absendung ab Lager Hemfurth. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten wenn die Ware ohne Verschulden seitens Edersound nicht rechtzeitig versandt werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferung, die von Vorlieferanten von Edersound verursacht werden, wird nicht eingestanden.
  3. Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Edersound aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit sein Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag von Edersound gegenüber in Verzug ist.
  4. Sollte nein Lieferverzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt eindrehten, ist Edersound berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder Teilweise zurückzutreten.
  5. Für den fall, das Edersound in Lieferverzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

III. Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Gefahrenübergang

  1. Alle genannten Preise gelten ab Lager Hemfurth zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kurzfristige Preisänderung aufgrund von z.B. Wechselkursschwankung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  2. Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung, Leistung oder mit Bereitstellung der Ware ohne Abzug fällig.
  3. Werden von Edersound Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen, so gehen sämtliche entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlung gilt erst als geleistet, wenn der Wechsel oder Scheck fristgemäß eingelöst und sämtlichen Nebenkosten gezahlt sind.
  4. Edersound behält sich vor, Vorauszahlung von dem Auftraggeber zu verlangen. Hierüber ist eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  5. Eine Aufrechnung des Auftragsgeber mit von Edersound bestritten Gegenansprüche ist nicht statthaft Ein Zurückbehaltungrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Eingehende Zahlungen werden auf offene Verbindlichkeiten des Auftraggebers von Edersound nach Wahl verrechnet. Solange Zahlungsrückstände vorhanden sind dürfen Skontoabzüge nicht vorgenommen werden.
  7. Kommt der Auftraggeber mit Zahlung in Verzug, ist Edersound berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dieser beträgt 15% des im Auftrag vereinbarten Preises, sofern sich die Ware in einem einwandfreiem Zustand befindet. Die Geldendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Edersound vor. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits der Nachweis eines geringeren Schaden vorbehalten.
  8. Edersound ist berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen durchschnittlichen Banksätze für Kontokorrentkredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.
  9. Über Mietkauf oder Abzahlungsgeschäfte sind von Edersound und dem Auftraggeber gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

IV. Kauf

  1. Gewährleistung
    Übernimmt der Vorlieferant gegenüber dem Käufer einer Gewährleistung, so ist eine Haftung von Edersound ausgeschlossen. Entscheidend für Vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung und Benutzung schriftlich zu rügen. Wird ein offensichtlich Mangel seitens des Käufers nicht innerhalb von drei Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, ist die Haftung von Edersound ausgeschlossen. Eine berechtigte Mängelrüge verpflichtet Edersound solange nicht zur Gewährleistung, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei begründeter Mängelrüge ist Edersound befugt, die Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware zu liefern, oder unter angemessener Wahrnehmung der Interessen des Käufers den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Mängelansprüche des Käufers entfallen, sofern er Edersound nicht unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen und er nicht insbesondere die beanstandeten Ware auf Verlangen von Edersound unverzüglich zur Verfügung stellt. Bei Waren, die als deklassierte Material verkauft werden, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bemängelten Ware selbst entstanden sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nicht auftragsgemäß gelieferte Ware.
  2. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen – gleich aus welchen Rechtsgrund – einschließlich künftig entstehender Forderungen und Forderungen aus gleichzeitig oder später zustande kommenden Aufträge im Eigentum von Edersound (Vorbehaltsware). Dieses gilt auch, wenn Zahlungen auf bezeichnete Forderungen geleistet werden.. Bei Weiterverarbeitung der Vorbehaltware erwirbt Edersound Miteigentum an der neu entstandenen Ware. Erlischt das Eigentum Edersound durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Eigentumsrechte der neuen Ware im Umfang aller bestehenden Forderung auf Edersound. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Forderungen des Käufer auf den Erlös der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Edersound abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltware selbst. Zur Abtretung der Forderung auf Erlös der Vorbehaltware an Dritte ist der Käufer nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Edersound berechtigt. Sollte Edersound von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, gilt dieses nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch Edersound erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht nachkommt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Ware durch Dritte ist Edersound unverzüglich durch den Käufer zu benachrichtgen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die Gesamtforderung von Edersound gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist Edersound verpflichtet, auf verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.

V. Miete

  1. Mietzeit
    Die Mietzeit wird nach Tagen und Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Abholung ab Lager Hempfuth von Edersound und endet mit dem Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung. Verzögert sich die Rücklieferung der Mietsache beim Mieter über im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus, nimmt Edersound eine entsprechenden Nachberechnung des Mietpreis vor.
  2. Gebrauch der Mietsache
    Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie ist in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Insbesondere sind die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Mietsache ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter zulässig. Sollte nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart sein, hat der Mieter die Geräte in einem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Mietsache. Der Vermieter behält sich vor, einzelner Mietesache ohne Beeinträchtigung des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs während der Mietzeit auszutauschen und Durch gleichwertiger zu ersetzten.
  3. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet gegenüber Edersound für Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an der Mietsache und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle des Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzten. Dies gilt unabhängig davon ob er den Totalschaden zu vertreten hat oder nicht.
  4. Gewährleistung des Vermieters
    Edersound haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache nur im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von Edersound für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet bei Leistungsstörungen mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet, Mängel an der Mietsache von Edersound unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Edersound ist diesem Fall die Gelegenheit zu geben, den Mangel an der Mietsache zu beheben oder einen Austausch gegen eine andere, gleichwertige Mietsache vorzunehmen. Sollte der Mieter die Nichtanzeige eines Mangels zu vertreten haben oder unterlässt er dieses schuldhaft, so tritt sein Anspruch auf Minderung des Mietpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Mietvertrag nicht ein. Der Mieter ist verpflichtet, Edersound von Dritter freizuhalten, die aus Anlass oder in Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache gegen Edersound erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Edersound umfasst insbesondere auch die Kosten, die Edersound für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Für eventuellen Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen – insbesondere Schäden an anderen Sachen oder Personenschäden – haftet Edersound nicht. Bei Ausfall der Mietsache hat der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz oder kann vom Vertrag zurücktreten. Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehenden Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Soweit die Haftung Edersound ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des von Edersound eingesetzten Personals. Werden Mietsachen ohne Personal von Edersound angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltende Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen.
  5. Rechte Dritter
    Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Edersound unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgend einer anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, zu tragen.
  6. Stornierung
    Tritt der Mieter, gleich aus welchen Grund, vom Mietvertrag zurück, kann Edersound ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes (AW) fordern:
    Bis 30 Tage vor Mietbeginn30% des AW
    Bis 14 Tage vor Mietbeginn40% des AW
    Bis 8 Tage vor Mietbeginn50% des AW
    Bis 3 Tage vor Mietbeginn100% des AW

    Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  7. Versicherung
    Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der gemieteten Sache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Edersound auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Edersound kann die Mietsache zu Gunsten des Mieters gegen Beschädigung versichern, jedoch nicht gegen Schäden die durch Nachlässigkeit oder falschen Gebrauch seitens des Mieters entstehen. Die kosten der Geräteversicherung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei bedarf wird dem Mieter gestattet, die Versicherungspolice in den Geschäftsräumen Edersound einzusehen.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Edersound und ihren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.
  3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit ist der Gerichtstand von Edersound.
  4. Sollte eine Bestimmung in der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren. Die dem beiderseitigen Parteiwillen am nächsten kommt.
  5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderung dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.